Landesarbeitsgemeinschaft Gehobener Sozialdienst im Justizvollzug NRW

Archive

Stellungnahme der LAG zum Umgang mit den Schlussbericht gem. § 60 Abs. 4 und 5 StVollzG NRW

Seit der Einführung des neuen Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) ist für jeden Inhaftierten gem. § 60 Abs. 4 und 5 StVollzG NRW ein Schlussbericht zu erstellen. Dieser Schlussbericht bzw. die landesweite Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben führt zu viel Unmut – nicht nur unter den Kolleginnen und Kollegen der Sozialdienste in den Strafvollzugsanstalten NRW.

Es hat daher seitens des Vorstandes der Landesarbeitsgemeinschaft eine Befragung der Mitglieder stattgefunden, aus der sich eine Arbeitsgruppe gebildet hat. In dieser Arbeitsgruppe wurde eine Alternative zu dem aktuellen Schlussbericht erarbeitet.

Durch die Vorsitzende wurden die Ergebnisse der Mitgliederbefragung sowie die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe am 04.02.2016 an den zuständigen Herrn Ministerialdirektor Schenkelberg übersandt.

Die Stellungnahme ist im Mitgliederbereich abrufbar.

Ein Beitrag von Stefan Jelinek
2015-12-27 16:12:00